Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Kammer des Innern, durch Unser Staatsministerium des Innern unter'm 14. December 
vorigen und beziehungsweise 2. Januar des laufenden Jahres hievon verständigt. 
Zu Cap. VII. 
Auf Straßen-, Brücken= und-Wasserbau. 
Mit dem in der sechsten öffentlichen Sitzung vom 18. November v. Is. gestellten An- 
trage bezüglich der Vertheilung der Zuschüsse aus Centralfonds für Herstellung, Verbesserung 
und Unterhaltung von Districtsstraßen bezweckt der Landrath eine abermalige Erhöhung der 
Zuschüsse an den Kreis Oberfranken. Indem Wir auf den Bescheid im Abschnitt IV. zu 
Cap. VII. Ziff. 1 des vorjährigen Landrathsabschiedes vom 12. April 1873 verweisen, fügen 
Wir bei, daß der Regierungsbezirk auch für die Folge die den Verhältnissen entsprechende Be- 
rücksichtigung finden werde. 
V. 
Besondere Wünsche und Anträge. 
1) Im Betreffe des in der Sitzung vom 19. November v. Is. über den erneuerten 
Antrag bezüglich der Mittheilung der an den Landrath zu bringenden Berathungsgegenstände 
gefaßten Beschlusses beziehen Wir Uns auf Unseren Bescheid in dem vorjährigen Landtags- 
abschiete vom 12. April 1873 Abth. V Ziff 3. 
2) Der Antrag des Landratbes, es möchten überall da, wo geeignete Tagblätter bestehen, 
diese als Amtsblätter benützt werden, gibt Uns zur Zeit um so weniger Anlaß, an Unser 
Staatsministerium des Innern besondere Weisungen zu erlassen, als dieser Angelegenheit ent- 
sprechende Regelung zugewendet worden ist. 
3) Wir beauftragen Unsere Kreisregierung, Kammer des Innern von Oberfranken, 
behufs thunlichster Berücksichtigung der von dem Landrathe in Bezug auf die Beschränkung der 
Tanzmusiken und die Abhaltung der sonntagsschulpflichtigen Jugend vom Besuche der Tanz- 
musiken, sowie bezüglich der Beschränkung des Durchzuges von Zigeunerbanden gestellten An- 
träge das Geeignete nach Maßgabe der deßfalls bestehenden Anordnungen zu verfügen und wollen 
in Bezug auf den letztangeführten Antrag insbesondere die von Unserem Staatsministerium 
des Innern unter'n 12. Januar 1871 erlassenen Vorschriften mit Strenge durchgeführt wissen. 
4) Bezüglich des Antrages auf Beschränkung der Hausirpatente verweisen Wir auf die 
von Unserem Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Handel und 
Gewerbe, unter'm 30. Januar des laufenden Jahres — den Gewerbebetrieb im Umherzlehen
	        
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