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bemselben abne Erinner#una anerkannt und deren Haupteraebnisse durch das Kreisamtsblatt von
Il terfranken und Aschaffenrurg für das Jaht 1873 Nr. 148 bereits veröffentlicht.
II.
Steuerprincipale für das Jahr 1874.
Gemäß des Art. 4 des Gesetzes vom 7. Februar 1874 „die provisorische Steuererhebung
und die vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betr.“ sind die von den Lond-
räthen festgesetzten Kreisumlagensummen in dem Procentmaße feststellen und erheben zu lassen,
wie sich solches unter Zugrundlage der durch das Finanzgesetz vom 28. April 1872 festge-
setzten Steuerprincpalsumme berechnet, vorbehaltlich selnerzeitiger Abrechnung auf die für das
Jahr 1875 zu erhebenden Kreisumlagen.
Die Steuerprincivalsumme für den Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffenburg
beträgt demgemäß 1,395,778 fl. 52 kr. 3 dl. und ein Steuerprocent 13,958 fl.
III.
Kreisansgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1874.
Dem vom Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen er-
theilen Wir Unsere Genehmigung in den in der Beilage enthaltenen Sätzen.
Die definitive Festsetzung der in das Kreiebudget eingestellten Zuschüsse der Centralfonds
an die Kreisfonds bleidt bis zum Erscheinen des Finanzgesetzes für die XII. Finanzperiode
vorbehalten. 6
Im Hinblicke auf Art. 5 Abs. I des Gesetzes vom 7. Februar l. Is. „die provisorische
Stenererhebung und die vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betr.“ sind
jedoch die desfalls unter die Kreiseinnahmen eingestellten Beträge vorerst nur zur Hälfte be-
willigt, und erstreckt sich demgemäß die Zahlungsbefugniß der Staatscassa nur auf die Hülfte
dieser Beträge.
IV.
Auf die bei Prüfung des Voranschlags erfolgten Anträge und Beschlüsse des Landrathes
ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 6
1) Wir genehmigen die vom Landrathe beschlossene Erhöhung der Position Gehalts-
ergänzungszuschüsse im früheren Maßstabe zum Vollzuge des Schuldotationsgesetzes vom
10. November 1861 von 44,283 fl. auf 44,679 fl.