496 Beziehungen der Rechtswissenschaft zur Philosophie.
Erkenntnistheorie, sie hangen enger an der Psychologie, als an jener, aber die
Erkenntnislehre selbst ist ohne Psychologie und namentlich ohne Logik reiner
Begriff, nicht Funktion und deshalb wenn nicht gar unmöglich, so doch sicher
wertlos. Eine Theoric des Erkennens ohne Logik gibt es nicht. Logik aber ist
Anwendung des Gesetzes der Kausalität auf das Denken selbst. Ein reines Erkennen
wäre ein Denken ohne Logik und verliefe entweder in bloße verstandesmäßige
Anschauung oder in ein logisches Denken ohne Bewußtsein. Beides
mag nun außerhalb der Rechtswissenschaft seinen Platz haben, sei es in der Welt
der religiösen Spekulation oder der sonstigen Mystik oder auch in den Künsten.
Wissenschaft überhaupt und besonders eine von der Praxis auf Schritt und Tritt
so hart erprobte Wissenschaft wie diejenige des Rechtes ist ohne logisches Denken
nicht möglich. Ihren höchsten Wert für die Rechtswissenschaft besitzt also die
Theorie der Erkenntnis durch die in ihr angewandte Logik, d. h. durch die Gesetzmäßigkeit
und Richtigkeit des in ihr angewandten Denkens. Was solch richtiges
Denken in dem der reinen Erkenntnistheorie eigenen Gegenstande, nämlich der
Erkenntuis selbst, entdeckt, das wird sich in der Rechtswissenschaft von diesem
allgemeineren auf ihren besonderen Gegenstand, nämlich das Recht, übertragen
lassen, sofern nur der Satz richtig ist, daß im allgemeinen das besondere enthalten
ist.
Es schließt sich hieran unmittelbar die Frage nach der Methode. Die Philosophie
stellt allen Wissenschaften eine aus dem Geiste der Philosophie selbst geborene
Methodologie zur Verfügung. Auch sie hat ihr Verhältnis zur Logik, denn
jede Methode mündet, wenn sie wissenschaftlich brauchbar sein soll, in den Dienst
der Logik. Richtiges Denken ist methodisches Denken. Die verfügbaren Methoden
können aber der Rechtswissenschaft nur dienen, soferne sie der Aufgabe gerade
dieser Wissenschaft angemessen sind. Hier eröffnet sich nun eine Wahl, welche
man gewöhnlich durch den Gegensatz von Empirie und Ratio auszudrücken pflegt.
Einige Verständigung über die Bedeutung und die Verwendbarkeit dieses Gegensatzes
der Denkmethode in der Rechtswissenschaft ist nur erreichbar, wenn man
sich über die Begriffsbedeutung zu einigen sucht, ehe man über den Wert der
Methoden urteilt. Das neuerdings beliebtere Verfahren ist freilich das umgekehrte,
man schätzt, urteilt und verurteilt den Wert der Methoden nicht selten
ohne vorausgehende Bestimmung von Sinn und Wesen der Sache. Was ist
empirisches und was rationelles Denken? So sollte man füglich fragen, ehe
man ad libitum dem einen oder anderen den Vorzug gibt und damit Werte
prägt, ohne das nötige Metall dazu zu besitzen. Nun ist der Erfahrungsbegriff
ein nahezu unbestrittener im engen Umkreis der Naturwissenschaften und aller
sonstigen Wissenschaften, in welchen der Weg zum Verstande durch die Sinne
geht und das Material der Beobachtung ein breiter, sichtbarer, wägbarer
oder meßbarer Stoff ist. Im ganzen Anwendungsgebiete des Experimentes
ist Erfahrung mit der Methode der Sinneswahrnehmung nahezu identisch und
alles Denken erschöpft sich hier in einem Sammeln und Ordnen von Tatsachen,
welche ihre Feststellung auf diesem Wege gefunden haben. Die sinnliche Wahrnehmbarkeit
fehlt nun freilich auch den Geisteswissenschaften an ihrem Gegenstande
nicht völlig, auch die Rechtswissenschaft hat Augen zum Sehen, Ohren
zum Hören und Hände zum Greifen. Allein diese Art der Wahrnehmung ist für
sie nur der roheste und wissenschaftlich überhaupt kaum mehr in Betracht kommende
Gegenstand der Erkenntnis. Das Normgefüge, welches im Recht die Beziehungen
der Menschen unter einander in Pflicht und Ordnung hält, ist von
anderem Stoff. Das Denken knüpft hier an Erfahrungen an, die schon dem Stoff
nach geistiger Natur sind. Tatsächliche Verhältnisse wie die persönlichen Eigen-