Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Nr. 6. bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn das Genossenschaftsregister nicht bei dem Kon- 
kursgerichte geführt wird, so ist die Konkurseröffnung von Seiten des Konkursgerichtes dem 
Handelsgerichte, bei welchem das Register geführt wird, zur Bewirkung der Eintragung unver- 
züglich anzuzelgen. 
§. 38. 
Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossenschaft auszutreten, auch wenn der 
Gesellschaftsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist. 
Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austritts im Gesellschaftsvertrage 
nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur mit dem Schluß des Geschäftsjahres nach vorheri- 
ger, mindestens vierwöchentlicher Aufkündigung statt. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch 
den Tod, sofern der Gesellschaftsvertrag keine entgegengesetzten Bestimmungen enthält. 
In jedem Falle kann die Genossenschaft einen Genossenschafter aus den im Gesellschafts- 
vertrage festgesetzten Gründen, sowie wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, ausschließen. 
g. 39. 
Die aus der Genossenschaft ausgetretenen oder ausgeschlossenen Genossenschafter, sowie die 
Erben verstorbener Genossenschafter bleiben den Gläubigern der Genossenschaft für alle bis zu 
ihrem Ausscheiden von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten bis zum Ablauf der 
Verjährung (F. 63.) verhaftet. 
Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, haben sie an den Reservefonds 
und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch, sind vielmehr nur 
berechtigt zu verlangen, daß ihnen ihr Geschäftsantheil, wie er sich aus den Büchern ergiebt, 
binnen drei Monaten nach ihrem Ausscheiden ausgezahlt werde. 
Gegen diese Verpflichtung kann sich die Genossenschaft nur dadurch schützen, daß sie ihre 
Auflösung beschließt und zur Liquidation schreitet. 
Abschuitt V. 
Von der Ligquidation der Genoseenschaft. 
E. 40. 
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses erfolgt die Aquidation 
durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gerellschaftsvertrag oder einen Beschluß der
	        
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