96 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
taria“ zu schreiben und den Brief entweder offen oder unter dem Siegel
der Orts-Polizei-Behörde zu versenden. Die portofreie Benutzung der
Stadtpost ist ausgeschlossen. 4. Mannschaften des Beurlaubtenstandes,
welche aus dem aktiven Dienste entlassen werden, haben sich innerhalb
14 Tagen bei dem Bezirksfeldwebel ihres Aufenthaltsorts anzumelden,
ebenso 5. jene, welche ihre Wohnung oder den Aufenthaltsort wechseln.
Wer aus einem Landwehr-Kompagnie-Bezirk in einen andern verzieht,
hat sich vorher bei seinem bisherigen Bezirksfeldwebel ab= und innerhalb
14 Tagen nach erfolgtem Umzuge bei jenem seines neuen Aufenthaltsorts
anzumelden. Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Wohnungs= und
Aufenthaltsorts-Veränderungen innerhalb 48 Stunden nach dem Umzug
zu melden. 6. Von Reisen von mehr als 14tägiger oder unbestimmter
Dauer, sowie vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirksfeldwebel
Meldung zu erstatten. 7. Bei allen Meldungen sind die im §. 8, 2 und
3 genannten Papiere vorzuzeigen. 8. Offiziere 2c. des Beurlaubtenstandes
richten alle desfallsigen Meldungen direkt an das Landwehrbezirks-Kommando.
§. 11. 1. Die Mannschaften der Landwehr können alljährlich
einmal, dieübrigen Personen des Beurlaubtenstandes zweimal
zu Kontrolversammlungen zusammenberufen werden. Letztere sind
in Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, daß die betheiligten Mann-
schaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hin= und Rückweges,
ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. An Tagen von Reichs-
und Landtagswahlen finden Kontrolversammlungen nicht statt. 2. Gestellung
zu Kontrolversammlungen begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 3. Dis-
pensationen können nur von den Landwehrbezirks-Kommandos ertheilt
werden. 4. Die Frühjahrs-Kontrolversammlungen finden in der Regel
im April, die Herbst-Kontrolversammlungen im November statt. Zu letztern
werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. R.-M.-G. 8§ 62.
5. Die Einberufung zu Kontrolversammlungen erfolgt in der Regel durch
öffentliche Aufforderung und ist zu jeder der Militärpaß mitzubringen.
§. 12. 1. Jeder Reservist ist während der Dauer der Reserveverhält-
nisse zur Theilnahme an zwei Uebungen verpflichtet. Ihre Dauer soll
je 8 Wochen nicht überschreiten. Jede Einberufung zum aktiven Dienste
im Heere zählt für eine Uebung. 2. Die Mannschaften der Landwehr-
Infanterie können während der Dienstzeit in der Landwehr zweimal
auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besondern Kompagnien oder
Bataillonen einberufen werden. Die Landwehr-Kavallerie wird im
Frieden zu Uebungen nicht einberufen. Die Landwehrmannschaften der
übrigen Waffen üben in demselben Umfange, wie die Infanterie, jedoch
im Anschlusse an die betreffenden Linientruppentheile. 3. Landwehr-
mannschaften, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, können zu
den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer könig-
licher Verordnung einberufen werden. Ausgenommen sind jene, welche
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst
getreten sind; b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen
Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer — §. 18 des Militär-
strafgesetzes — nachdienen müssen, oder e) auf ihren Antrag von der
zuletzt vorhergegangenen. Landwehrübung befreit worden sind. 5. Die
Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserverhält-
nisses dreimal zu 4= bis 8wöchentlichen Uebungen herangezogen werden.
6. Jede außergewöhnliche Einberufung zum Dienst (Mobilmachung 2c.) wird