K 27. 311
Servituten.
Die Gemeinde Offenstetten hat auf den zum Schloßgute Offenstetten gehörigen Wiesen
Plon-Nr. 247 und 248 zu 78 Tagwerk 74 Decimalen das Weiderecht, jedoch steht auch der
Gutsherrschaft das Mitweiderecht zu.
Fideicommißschulden.
1) 20,000 fl. 5 1/00 Annuitätencapital der bayerischen Hypotheken= und Wechselbank
nebst 2000 fl. Kaution für Zinsen, Kosten, Schäden und Conventionsstrafen.
2) 600 fl. jährliches Witthum der Gemahlin des Fideicommißstifters, Mathilde Freifrau
von Kreittmayr, geborne von Haselholt-Stockheim, Theresien-Ordensstiftdame, zahlbar in
Quartalsraten.
8g. 3.
Surcessions-Ordnung.
1) Erster Nutznießer des Fideicommisses ist der Stifter und erster Nachfolger desselben
dessen erstgeborner Sohn Ignaz, welcher sich das Fideicommiß in den Pflichttheil einrechnen
zu lassen, hiebei aber die Wahl hat, das Fideicommiß mit Belastung des Pflichttheils oder
den Pflichttheil allein ohne Belastung, aber auch ohne die Fideicommißfolge anzunehmen, in
welch' letzterem Falle das Fideicommiß ohne Einrechnung in den Pflichttheil auf den zweit-
gebornen Sohn des Stifters, Namens Emil, beziehungsweise dessen männliche eheliche Descendenz
übergeht.
2) Die Erbfolge richtet sich nach den Bestimmungen des §. 87 der VII. Beilage zur
Verfassungsurkunde und den nachstehenden Modificationen.
3) Die Ordnung der Succession nach dem Ableben des ersten Fideicommißbesitzers wird
durch die Linealerbfolge nach dem Erstgeburrsrechte innerhalb der männlichen Descendenz des-
selben bestimmt
4) Die Erbfolge gebührt übrigens nur der leiblichen ehelichen Nachkommenschaft des
ersten Fideicommißbesitzers. 6
5) Nach dem Erlöschen des Mannsstammes des ersten Fideicommißbesitzers geht die
Erbfolge auf dasjenige Glied der männlichen Nachkommenschaft des Fideicommißstifters über,
welches mit dem letzten Fideicommißbesitzer am nächsten durch die Bande des Blutes verwandt
und unter gleich nahen Verwandten das älteste sein wird, sofort nach dessen Tod auf seine