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pendenzien sich in der Hand des letzten Fideicommißbesitzers in Allod verwandle, jedoch unbe-
schadet der Rechte der in diesem Zeltpunkte vorhandenen Rentenberechtigten auf Fortbezug ihrer Renten.
S. 42.
Derselbe ist jedoch gehalten, sowie und soweit die bestehenden Gesetze es gestatten, mit
diesem Vermögen eine Familienstiftung zu gründen und in derselben nach Möglichkeit die
gleichen Zwecke zu verfolgen, welche in dem gräflichen Hausgesetz vom 28. October 1838
und im gegenwärtigen Statute im Interesse der Familie angestrebt werden.
KS. 43.
Zur Verwaltung der Stiftung ist derjenige berufen, welcher bei Aufrechthaltung des
Fideicommisses Fideicommißbesitzer sein würde.
F. 44.
Wemm aber auch die Gründung einer Familienstiftung im gedachten Zeitpunkte nicht mehr
zulässig sein sollte, so soll derjenige, in dessen Händen sich das Fideicommiß-Vermögen in Allod
verwandelte, gehalten sein, im Falle einer freiwilligen, nicht durch Zwang, Kriegssteuern, Con-
tributionen und andere derartige zwingende Umstände provocirten Veräußerung seitheriger Fidei-
commiß-Bestandtheile den Erlös über Abzug der hierauf haftenden Fideicommiß-Schulden mit
seinen Geschwistern nach Köpfen gleichheitlich zu theilen und durch letztwillige Verfügungen oder
Handlung unter Lebenden seinen ältesten männlichen Leibeserben in der Art zu bevorzugen, daß
die Uebrigen nur das gesetzliche Minimum, dieser aber alles Andere erhalte.
S. 45.
Letzterer, sowie seine Nachkommen aber find gehalten, sobald die Gesetze es gestatten, mit
dem ihm in vorstehender Weise zugefallenen Vermögen wieder ein Fideicommiß oder wemn dieses
nicht möglich, eine Familienstiftung nach Maßgabe vorstehender Anordnungen zu errichten.
Titel VI.
Verhältniß des gräslichen Hausgesetzes zu gegenwärtigem Statut.
. 46.
In allen hier nicht vorgesehenen Fällen sollen die Bestimmungen des gräflichen Haus-
gesetzes vom 28. October 1838, sowie des Nachtrages hiezu vom 21. Februar 1843 und
soweit auch diese nicht ausreichen, die in Bayern jeweils für Fldeicommisse geltenden Gesetze