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K. 10.
Fahrbillets und Gültig keit derselben. Fahrpreis-Ermäßigung für Kinder.
Das Fahrbillet bezeichnet die Stationen, von und bis zu welchen die Fahrt verlangt
worden; ferner das Fahrgeld für die Wagenklasse, welche der Reisende benutzen will, insofern
der Fahrpreis Valutaschwankungen nicht unterliegt; endlich die Zeit oder den Zug, wofür das
Billet gilt. Die Zeit oder der Zug, wofür jedes Fahrbillet gültig, ist durch Abstempelung
darauf ausgedrückt, so daß jeder Käufer sofort zu prüfen im Stande ist, ob das Billet auf
die von ihm beabsichtigte Fahrt lautet.
Den Reisenden ist gestattet, während der Fahrt auf einer Zwischenstation auszusteigen,
um mit einem am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungsstation ab-
gehenden, zu keinem höheren Tarifsatze fahrenden Zuge dahin weiter zu reisen. Solche Reisende
haben jedoch auf der betreffenden Zwischenstation sofort nach dem Verlassen des Zuges
dem Stationsvorsteher ihr Billet vorzulegen und dasselbe mit dem Vermerke der verlängerten
Gültigkeit versehen zu lassen.
Eine Verlängerung der für Retour= und Rundreise-Billets festgesetzten Frist wird hiedurch
nicht herbeigeführt.
Kinder unter 10 Jahren werden zu ermäßigten Fahrpreisen befördert.
Finden Zweifel über das Alter der Kinder statt, so entscheidet der Ausspruch des bei
der Revision anwesenden obersten Beamten.
Für Kinder, die noch getragen werden müssen und ihre Stelle auf ihrer Angehörigen
Plätzen mitfinden, erfolgt keine Zahlung.
. 11.
Umtausch gelöster Fahrbillets.
Ein Umtausch gelöster Fahrbillets gegen Billets höherer Klassen ist den Reisenden bis
10 Minuten vor Abgang des Zuges gegen Nachbezahlung der Preisdifferenz unverwehrt, so-
weit noch Plätze in den höheren Klassen vorhanden sind. Unterwegs auf Zwischen= Sta-
tionen kann ein Uebergehen auf Plätze einer höheren Klasse nur gegen Zukauf eines Billets
auf die Bestimmungsstelle, durch dessen Preis, einschließlich desjenigen für das bereits gelöste
Billet, der Fahrpreis für die höhere Klasse mindestens gedeckt wird, beansprucht werden.
Der Umtausch eines schon gelösten Billets höherer Klasse gegen ein solches niedrigerer
Klasse ist nur in dem im F. 9 gedachten Falle zulässig.