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Titel I.
Bestand der Vorjahre.
K. 1.
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XI. Finanzperiode sind mit jenen der
früheren Jahre und Finanzperioden zu vereinigen, und auf den Bestand der XI. Finanzperiode
und zurück vorzutragen.
Die Credite für Beträge, welche von den auf die Ueberschüsse früherer Finanzperioden
hingewiesenen Verwendungen noch nicht vollständig zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit,
soweit dieselben nicht gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 7. Februar l. Is., die provisorische
Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betr., aufrecht
erhalten sind, für wirkungslos und aufgehoben erklört.
Die nach dem Speclal-Etat der Militärverwaltung für die XI. Flnanzperrode übertrag-
baren Credite werden gleichfalls für die XII. Finanzperiode aufrecht erhalten und haben dem
Bestande der Vorjahre zur Last zu bleiben.
8g. 2.
Die Summe von 430,000 fl., welche durch I. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April
1872 zur Deckung des im ersten Jahre sich ergebenden Entganges an Ausständen der XI.
Finanzperiode zugewiesen wurde, geht im gleichen Betrage auf die XII. Finanzperiode über,
wogegen am Schlusse dieser Periode ein gleicher Betrag für den Dienst der nächstfolgenden
Periode verfügbar zu stellen ist.
*ixi
Die Mehreinnahmen aus der X. und XI. Finanzperiode mit 11°/800,000 fl. sind als
Zuschuß zu den laufenden Einnahmen und zwar mit 5°900,000 fl. für jedes der beiden
Jahre 1874 und 1875 zu übertragen.
–. 4.
Das Verlagscapital wird auf 8°310,000 fl. festgesetzt und gemäß G. 3 des Finanzgesetzes
vom 28. April 1872 durch die verfügbar werdenden Bestände der für den Kriegsfall asser-
virten Militärfonds noch weiter verstärkt.