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2) die Bezüge des activen nicht stabilen Personales um 15 Procent aufzubessern; insoweit
jedoch für einzelne Bediensteten-Kategorien bel Berathung und Festsetzung der ein-
schlägigen Special-Etats fire Zulagen, sei es in einem höheren oder niederern als dem
15% igen Gehaltsbetrage den Budgetsätzen zu Grunde gelegt wurden, hat sich die
Verabfolgung der Zulagen nach diesen Sätzen zu richten.
Die obigen nur für die Dauer der XII. Finanzperiode bewilligten Theuerungszulagen
bilden keine Gehaltsbestandtheile der Beamten im Sinne der §§#. 5, 8 und 23 des Edictes
über die Verhältnisse der Staatsdiener und haben deshalb bei Bemessung der Pensionen für
die Staatsdiener und Staatsdiener-Relicten nicht in Betracht zu kommen; auch haben dieselben
bei Berechnung von Umzugsgebühren außer Berücksichtigung zu bleiben.
Aus Gehaltsnebenbezügen und Functionsbezügen für Nebenfunctionen, welche einzelnen
Beamten und Bediensteten neben ihrer ordentlichen Dienstesaufgabe übertragen sind, findet eine
Berechnung und Vergütung von Theuerungszulagen nicht statt.
g. 21.
Die k. Staatsregierung erhält die Ermächtigung, an die vor dem 1. Januar 1872 in
Quiescenz versetzten Staatsdiener und sustentirten Bediensteten, dann die Wittwen und Waisen
der vor dem gleichen Zeitpunkte in Activität verstorbenen oder in den Ruhestand getretenen
Beamten und Bediensteten die durch das Budget für die Dauer der XII. Finanzperiode be-
willigten Pensionszulagen nach folgenden Normen bezahlen zu lassen:
1. an die Pensionisten:
bei elnem Pensionsbezuge von unter und bis 600 fl. incl. eine Zulage von 20 Procent.
von 601 fl. bis 1200 fl. incl. eine Zulage von# . . .15,,
von 1201 fl. bis 1800 fl. exel. eine Zulage von . . . 10 „
2. an die Wittwen:
bei einem Pensionsbezuge von unter und bis 200 fl. eine Zulage von 20 Procent.
von 201 fl. bis 400 fl. incl. eine Zulage von . . .15,,
von401fl.bi8600floxoleineZulagevon. . . .10,,-
3. an die Doppelwaisen:
bei einem Pensionsbezuge von unter und bis 60 fl. inol. eine u* Jun von 20 Progcent.
von 61 fl. bis 120 fl. incl. eine Zulage vo . . 15 „
von 121 fl. bis 180 fl excl. eine Zulage vo . . k. 10 „
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