Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Artikel 1. 
Der Bedarf zur Vervollständigung der Staatseisenbahnen wird 
1) zur Bestreitung des Mehraufwandes für den Bau und begichungsweise das Fahr- 
material der Bahnen: 
a) Regensburg—Ingolstadt— Donauwörth auf . .2«950,000fl. 
b) Ebenhausen—Grenze—Meiningen auf . . .1«250,000fl. 
c)Linbau—bayek1schösterreichischeGrenze einschließlich Herstellung 
der Doppelbahn nach Oberreitnau auf . 510,000fl. 
dann speciell für das Fahrmaterial der Behnen: 
4) München— Memmingen auf . . . 771,000 fl. 
o) Augsburg — Ingolstadt auf . . . . 485,400 fl. 
f) Nürnberg—Crailsheim auf . . . . . 710,800fl. 
g)Rofenhetm-—Muhldorfauf . . 431,200 sl. 
2) für den Ausbau des Staatsbahnhofes in München aus . 750,000 fl. 
3) für die Erbauung einer neuen Locomotivremise im Bahnhofe Hat- 
hausen und für die Erwerbung weiteren Areals dortselbst auf . 290,000 fl. 
4) für die Erweiterung der Station Holzkirchen auf . 140,000 fl. 
5) für die Verlegung der Strecke der Ludwigs-Süd-Nordbahn T 
der Fürther Kreuzung und Steinach auf . 955,000 fl. 
zusammen auf den Merinalsetra von 9/243,400 fl. 
(neun Millionen zweihundert vierzig dreitausend vierhundert Gulden.) 
festgestellt. 
Artikel 2. 
Artikel 3 Ziffer 11 des Gesetzes vom 29. April 1869 — die Ausdehnung und Ver- 
vollständigung der bayerischen Staatsbahnen, dann Erbauung von Vieinalbahnen betreffend — 
wird in der Art abgeändert, daß statt der Eisenbahn von Wassertrüdingen nach Dinkelsbübl 
eine Eisenbahn von Nördlingen nach Dinkelsbühl zu führen ist, und wird der früher gewährte 
Credit von 1°930,000 fl. um den Betrag von 734,000 fl. erhöht. 
Artikel 3. 
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in den Artikeln 1
	        
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