Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

N 36. 435 
und 2 vorgesehenen Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im 
gleichen Betrage aufzunehmen. Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während 
der Bauzeit und die Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung des in den Artikeln 1—2 
gewährten Anlehenscredites zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Objecte an hat 
die Verzinsung der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Elsenbahnrente zu erfolgen. 
Die Tilgung dieses Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben Hohenschwangau, den 27. Juli 1874. 
Ludwig. 
v. Wfreschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. Perr. v. Schubert, 
Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard. 
  
Gesetz, die Erbauung weiterer Viclnal-Eisenbahnen und den Mehrbedarf für bereits ausgeführte 
Vicinal-Eisenbahnen betr. 
Cudwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
erzog von Gayern, Franken und in Schwaben ete. etc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Relchsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Wenn für die Herstellung von Vicinal-Eisenbahnen zwischen 
1) Neustadt a. A. und Windsheim,
	        
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