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Artikel 4.
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung der aus der Eisenbahnbau-
dotationscassa zu bestreitenden Bedarfssummen im Gesammtbrtrage von 1/°418,000 fl. (Eine
Million vierhundertachtzehntausend Gulden) ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes An-
lehen in gleichem Betrage aufzunehmen.
Soweit die zeitweiligen Bestände des Vlcinaleisenbahnbaufonds zur Deckung der auf den-
selben hingewiesenen Bedarfssummen nicht ausreichen, ist der Staatsminister der Finanzen
ermächtigt, den zur Ergänzung erforderlichen Betrag ebenfalls auf dem Wege der Aufnahme
eines Staatseisenbahnanlehens — unter Vorbehalt der seinerzeitigen Refundirung aus dem
Vicinaleisenbahnbaufond — zu beschaffen.
In Bezug auf Verzinsung und Tilgung dieser Anlehen haben die für die übrigen Staats-
eisenbahnanlehen geltenden Bestimmungen gleichmäßige Anwendung zu finden.
Gegeben Hohenschwangau, den 27. Juli 1874.
Ludvwig.
v. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. Lutz. Dr. v. Säustle. Perr. v. Schubert,
Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
M. Wigard.
Gesetz, die Ausdehnung der bayerischen Ostbahnen betreffend.
Cndwig ll.
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalzgraf bei Nhein,
herzog von Gayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordncten beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Die Staatsregierung ist ermächtiget, die im Artikel 1 lit. f des Gesetzes vom 29. April
1869 — die Ausdehnung der bayerischen Ostbahnen betreffend — für den zur Herstellung