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Königreich Bayern.
.WN37.
München, den 6. August 1874.
Inhalt:
CGesetz vom 27. Juli 1873, die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Deckung der Kosten der Errichtung einer Pflege-
anstalt bei der Kreis-Frrenanstalt Erlangen betr. — Gesetz vom 27. Juli 1874, einen Credit für außerordent-
liche Bedürfnisse des Heeres betr. — Bekanntmachung vom 2. August 1874, die Verleihung medicinischer
Reisestipendien betr. — Bekanntmachung vom 2. August 1874, die Anwendung der deutschen Maß- und
Gewichtsordnung bei der Veraccordirung der Staatsbauarbeiten betr.
Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Deckung der Kosten der Errichtung einer
Pflegeanftalt bei der Kreis-Irrenanstalt Erlangen betr.
Cudwig lI.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. etc.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Der Kreisgemeinde von Mittelfranken wird die Genehmigung ertheilt, zur Deckung der
Kosten der Errichtung einer Pflegeanstalt bei der Kreis-Irrenanstalt Erlangen ein Anlehen
bis zum Maximalbetrage von zweimalhundert neun und vierzig Tausend Gulden — 428,400
Mark — aufzunehmen.
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