Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

M 38. 463 
) Stoffe, welche sich leicht von selbst entzünden oder explodiren könnten, dürfen mit 
Dynamit und dergl. niemals auf demselben Fahrzeuge verladen werden. 
d) Bei der Verladung mit andern Gegenständen sind die Behältnisse immer oben auf 
und auf Schiffen oder Flößen auf dem Verdecke in einen eigenen Raum zu packen. 
eE) Die Fahrzeuge müssen auf eine schon von der Ferne sichtbare Weise durch ein schwarzes 
Fähnchen, das stets ausgespannt zu halten ist, bezeichnet sein. 
Dieselben müssen überdieß Tag und Nacht bewacht oder unter sicherem Verschlusse 
bewahrt werden. 
#) Wer bei dem Auf= oder Abladen oder überhaupt bei Fahrzeugen mit der erwähnten 
Ladung beschäftigt ist oder in deren Nähe kommt, hat sich hiebei des Tabakrauchens, 
sowie jeder sonstigen feuergefährlichen Handlung zu enthalten. 
8.) Bewohnte Orte müssen wo möglich umfahren werden. 
Wenn übernachtet oder angehalten wird, sind die Fahrzeuge außerhalb der be- 
wohnten Orte und wenigstens 100 Meter von bewohnten Gebäuden entfernt unter 
Bewachung stehen zu lassen und ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
h) Schiffe mit einer Ladung von Dynamit und dergl. haben von anderen Schiffen wo- 
möglich 200 Meter emfernt zu landen und sind ebenfalls sorgfältig zu überwachen. 
1) Das Auf-, Um= und Abladen hat, wo es nur immer möglich, unmittelbar bel den 
Lagerräumen zu geschehen. 
Kann ein Zwischentransport zwischen Lagerraum und Verfrachtungs-Fahrzeug nicht 
vermieden werden, so sind hiebei die Bestimmungen über den Transport analog ein- 
zuhalten und das Auf-, Um= und Abladen darf nur außerhalb bewohnter Orte und 
wenigstens 200 Meter von bewohnten Gebäuden entfernt vorgenommen werden. 
k) Hat ein Transport einen Eisenbahn-Uebergang, dessen Barrieren geschlossen sind, zu 
überschreiten, so muß er 200 Meter von diesem entfernt anhalten und darf sich erst 
nach Oeffnung der Barrieren wieder in Bewegung setzen. 
Muß ein Transport neben einer Eisenbahnlinie sich fortbewegen, so hat er, wenn 
der Bahnzug sich nähert, so lange anzuhalten, bis der Zug vorüber ist. 
1) Während eines Gewitters darf ein solcher Transport in eine Ortschaft nicht einfahren. 
im) Transporte von Dynamit und dergl. dürfen, Nothsälle ausgenommen, nur bei Tage 
stattfinden.
	        
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