Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

K 39. 459 
Besondere Bestimmungen. 
1. An Functionszulagen werden bewilligt: 
a) den Stationscommandanten täglich 3 kr., 
b) den Rechnungs= und Schreibgehilfen bei dem Gendarmeriecorps und den Compagnie= 
Commandos täglich 6 kr., 
P) den bel der Gendarmerteschule verwendeten Sergenten täglich 12 kr. 
2. Für eine leichte Fourageration wird vom Aerar ein Aversalbetrag von 34 kr. täglich 
vergütet. 
3. Für Bestreitung der Kasernirungs-, Stall= und übrigen kleineren häuslichen Bedürf- 
nisse erhält jeder Mann vom Oberwachtmeister abwärts einen Oekonomiebetrag von monatlich 
1 fl. 20 kr., oder bei vorkommender Verrechnung für einzelne Tage 22/6 kr. täglich. 
4. Beim Zugange in die Gendarmerie erhält jeder zum Gendarmen Ernannte für die 
mit Ausnahme der großen Montur und Armatur aus eigenen Mitteln anzuschaffenden Equi- 
ptrungsstücke einen einmaligen Equipirungskostenbeitrag von 20 fl., welcher jedoch zurückzuer- 
statten ist, wenn der Betreffende aus irgend einem Grunde innerhalb der ersten drei Dienstjahre 
aus dem Corps austritt oder entlassen wird. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Stellung und Besoldung der zweiten und weiteren 
Seminarlehrer an den Schullehrer-Seminarien des Königreichs betr. 
Cudwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etr. etc. 
Wir finden Uns allergnädigst bewogen, hinsichtlich der dienstlichen Stellung und Be- 
soldung der zweiten und weiteren Seminarlehrer an den Schullehrer-Seminarten des König= 
reiches zu verordnen, was folgt: 
§. 1. 
Den zweiten und weiteren Seminarlehrern an den Schullehrerseminarien des Königreichs 
werden die Rechte der Staatsdiener eingeräumt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.