Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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MÆ  51)  Decret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Nossen;

vom  Aten  Juni  1861.

Nhdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  66  16  und
34b  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Nossen  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen
  Allergnädigst  geruht  haben,  so  bat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten,  jedoch
ohne  die  Beilagen,  dergestalt  hiermit  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben
genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  4ten  Juni  1861.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Demuth.

Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Nossen.
20.  2c.

16.  Die  Namen  des  Directors,  des  Cassirers,  des  Schriftführers,  deren  Stellvertreter
und  der  Ausschußmitglieder,  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind
durch  das  Directorium  in  den  §&  6  gedachten  Zeitschriften  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Diese
Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

2c.  2c.
b)  Verkauf  der  34.  22c.  2c.  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats-*
  und  andere  Werthspapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,
wenn  das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Dircctorium
ermächtigt,  das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  bestmöglichst
  zu  verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern,  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Anstalt
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.  Verbote  gegen  Ausantwortung
  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  oder  deren  Vindication  sind  unzulässiz
  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins  noch
ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.  Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  das  Darlehn
sammt  Zinsen  berichtigt,  wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen.

2c.  2c.

 

 

Letzte  Absendung:  am  10ten  Juli  1861.