Bekanntmachung, die Gchaltsbezüge der k. Förster betr.
Staats-Ministerium der Finanzen.
Seine Majestät der König haben mit Abänderung der betreffenden, in der Be-
kanntmachung vom 15. Juni 1872 veröffentlichten Besoldungsnorm für die k. Fäörster Fol-
gendes Allerhöchst anzuordnen geruht:
1H
Der jährliche Hauptgelobezug der k. Fäörster beträgt:
a) in den ersten 3 in der Eigenschaft als Förster zurückgelegten Dienstjahren 520 fl.
(fünfhundert zwanzig Gulden);
b) vom 4. bis einschließlich 5. Dienstjahre 545 fl. (fünfhundert vierzig und fünf
Gulden);
) vom 6. bis einschließlich 10. Dienstjahre 570 fl. (fünfhundert siebenzig Gulden)
und erlangt
d) für jedes weitere in der Diensteseigenschaft als Förster zurückgelegte Quinquennium
eine Mehrung mit 25 fl. (zwanzlg fünf Gulden).
I.
Die Voraussetzungen für die Vorrũckung in den Gehalt einer höheren Altersclasse bleiben
nach Maßgabe des Artikels 16 der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Juli 1853, die Orga-
nisation der Staateforstverwaltung betreffend, geordnct.
III.
Vorstehende Gehaltsnorm tritt mit dem 1. Januar l. Is. anfangend in Wirksamkeit.
München, den 20. August 1874.
v. Fischer, Staatsrath.
Der Generalsecretär.
An dessen Statt
der k. Regierungsrath Luber.