M 43. 509
abzuhaltende Prüfung ist für die Jahre 187½5 und 1875/76 noch nach Maßgabe der ülteren
Bestimmungen (K. 6 der revidirten organischen Bestimmungen vom 27. September 1872 —
Ministerialblatt für Kirchen= und Schulangelegenheiten — Jahrgong 1872 Seite 373 bis 375)
und in der Weise vorzunehmen, daß von einer Prüfung aus der griechischen Sprache abgesehen
wird. Vom Jahre 1876/77 an bemißt sich die Aufnahme in den dritten Curs des Realgym=
nasiums neuer Formation ausschließend nach den Bestimmungen der neuen Schulordnung.
VII. Deas durch die neue Schulordnung festgestellte Lehrprogramm tritt vom Jahre 187½5
an zunächst für den ersten oder untersten Curs des Realgymnasiums, in jedem der darauffol-
genden fünf Jahre aber auch für den hieraus hervorgehenden je nächst höheren Curs in Wirk-
samkeit, so daß das neue Programm mit dem Schuljahre 1879/80 in allen sechs Cursen des
Realgymnasiums zur Ausführung gelangt.
Dagegen ist das seitherige Lehrprogramm (Ministerialblatt für Kirchen= und Schulange-
legenheiten — Jahrgang 1872 Seite 363 bis 372) in den Jahren 1871/73 und 187 5/26
noch für die vier obersten Curse, in dem Jahre 1878/7; noch für die drei obersten Curse, in
dem Jahre 187½/28 noch für die zwei obersten Curse und im Jahre 187879 noch für den
obersten Curs des Realgymnasiums maßgebend.
VIII. Von dem Zeitpunkte der Wirksamkeit der neuen Schulordnung für die Realgym-
nasien treten alle derselben entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere der auf die Realgymnasien
bezügliche zweite Abschnitt der Schulordnung für die technischen Lehranstalten vom 14. Mai
1864 (Regierungsblatt Jahrgang 1864 Seite 583 bis 626) nebst den Bestimmungen vom
5. October 1870 (Regierungsblatt Jahrgang 1870 Seite 2021 bis 2025) und vom 16.
September 1872 (Reglerungsblatt Jahrgang 1872 Seite 2171 bis 2182) außer Kraft.
IX. Die zur Durchführung der neuen Schulordnung erforderlichen weiteren Anordnungen
sind von Unserem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelgenheiten zu treffen.
Schloß Berg, den 20. August 1874.
Ludwig.
Dr. v. utz.
Auf Königlich Allerhschsten Befehl:
dex General-Secretär.
An dessen Statt
Ministerialrath Dr. v. Völk.
86°