Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Schulordnung für die Realgymnaffen 
im Königreiche Bayern. 
Titel 1 
3weck, allgemeine Einrichtung und Umfang des Unterrichts. 
G. 1. 
Das Realgymnasium hat die Aufgabe, auf dem in den untern Classen der Lateinschule 
gelegten Grund weiterbauend eine höhere allgemeine Bildung und zugleich die geeignete 
Vorbereltung zum selbstständigen Studium der exacten Wissenschoften zu gewähren. 
Das Realgymnasium schließt unmittelbar an die dritte Classe der Lateinschule (neuer 
Organisation) an und umfaßt sechs Jahrescurse, welche den sechs oberen Classen einer huma- 
nistischen Studienanstalt parallel laufen. 
Das Absolutorium des Realgymnasiums befähigt zum Eintritt in die polytechnische Hoch- 
schule, sowie zum Uebertritt an die Universität für Studien, welche nicht in den engern Kreis 
der Facultätswissenschaften (Theologie, Jurisprudenz und Mediein) fallen. 
2. 
Die Anzahl der Schüler soll in den drei untern Cursen des Relgymnasiums 50, in den 
drei obern Cursen 40 nicht übersteigen; andernfalls werden Parallelcurse errichtet, insoweit 
nicht dem Bedürfnisse etwa durch Hilfslehrer abgeholfen werden kann. 
g. 3. 
Lehrgegenstände der Realgymnasien sind: 
a) obligatorische: 
Religion, deutsche, lateinische, französische und englische Sprache; philosophische Propä- 
deutik in Verbindung mit dem deutschen Unterrichte; Arithmetik, Mathematik, Physik, Natur- 
geschichte, Chemie und Mineralogie, Geschichte und Geographie; Zeichnen, Turnen; 
b) facultative: 
Modelliren, Stenographie, Gesang; Schwimmen.
	        
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