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. 5.
Religion.
Der Religlonsunterricht wird nach den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen ertheilt.
g. 6.
Deutsche Sprache.
Der Unterricht im Deutschen hat sich nicht blos auf die eigens für dieses Fach angesetzten
Stunden, sondern auf die Behandlung aller Lehrgegenstände zu erstrecken, insoferne der
Schüler angehalten werden muß, bei Allem, was er spricht, sich richtig auszudrücken und
insbesondere seine Antwort auf gestellte Fragen in die Form eines vollständigen wohlgeordneten
Satzes zu kleiden.
In den beiden unteren Cursen des Realgymnasiums wird im Anschusse an das Lehrpensum
der dritten Classe der Lateinschule noch grammatischer Unterricht im Zusammenhange mit
dem Unterrichte in der lateinischen Grammatik erthellt.
Der Lehrstoff umfaßt hiebei im
I. Curs: Eingehendere Begründung der deutschen Formenlehre (starke und schwache
Deelination und Conjugation); Umformung der directen Rede in die indirecte; zusammen-
fassende Uebersicht der Satzlehre, Periodenbilder zusammengesetzterer Art; Belehrung über
Synonyma.
II. Curs: Wiederholung und Befestigung des im I. Curs Behandelten; Belehrung
über die wichtigsten Versarten (mit Anschluß an das Lateinische); deutsche Wortbildung.
In den beiden untersten Cursen des Realgymnasiums ist ein passendes Lesebuch zu
benützen, woraus geeignete Stücke zur Lectüre, Analyse und Erklärung ausgewählt werden.
Auf richtiges Lesen, auf deutliche dialektfreie Aussprache und auf ein freies Wiedergeben des
Inhalts ist hiebei besonderer Nachdruck zu legen; Auswendiglernen und freier Vortrag passender
Stücke aus poetischen und prosaischen Werken der deutschen Literatur ist in allen Classen mit
dem Unterrichte zu verbinden. «
Die schriftlichen Uebungen, bel denen vom Leichteren zum Schwereren fortgeschritten werden
soll, erstrecken sich auf Nacherzählungen, kleinere Beschreibungen und briefliche Mittheilungen,
dann kleinere Aufsätze über gegebene Gegenstände aus dem Unterrichtskreise nach vorgängiger