Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Bekanntmachung, die zur Ausstellung von Zeugnissen für den einjährigen freiwilligen Dienst 
berechtigten Lehranstalten betr. 
Staateministerium des Innern und Kriegsministerium. 
Nachträglich zur Bekanntmachung vom 14. de. Mts.. welcher zufolge die Handelsschule 
zu Augsburg unter die auf Grund des KF. 154 der Militär-Ersatz-Instruction zur Ausstellung 
von Zeugnissen für den einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Lehranstalten des deutschen 
Reiches aufgenommen wurde, wird bekannt gegeben, daß diese Berechtigung mit rückwirkender 
Kraft auf die von genannter Anstalt bereits im heurigen Jahre ausgestellten Maturitäts-Zeug- 
nisse verliehen ist. 
München, den 24. October 1874. 
Krhr. v. Pranchh. v. Schubert. 
Der Generalsecretär. 
An dessen Statt 
Ministerialrath von Dillis. 
  
Anzeige über eine Actiengesellschaft. Consulat der Nepublik Polivia für das 
Seine Majestät der König haben Königreich Payern. 
unter'm 8. October l. Is. allergnädigst geruht, — 
wegen Erhöhung des Maximalbetrages des Bau- Seine Majestät der König haben 
und Einrichtungscapitales der Bahn von Landau unter'm 23. October l. Js. allergnädigst zu 
nach Zweibrücken nebst einer Zweigbahn von genehmigen geruht, daß der zum Consul der 
Biebermühle nach Pirmasens eine Nachtragsbe= Republik Bolivia für das Königreich Bayern 
stimmung zu den #. 2 und 3 der Allerhöchsten ernantte Adolph Weis in Dresden in dieser 
Concessionsurkunde für die Actiengesellschaft der dienstlichen Eigenschaft anerkannt weroe. 
pfälzischen Ludwigsbahn vom 18. November 1871 
(Regierungsblatt Seite 1872) zu genehmigen. 
Die Allerhöchst genehmigte Nachtragsbestimmung Nottz. 
wird durch das Kreisamtsblatt der Pfalz be- Das bef. und Staatshandbuch für das Jahr 187) 
kann um den zur Hälfte herabgesetzten Preis von 1 fl. 10 kr. 
kannt gemacht werden. das Exemplar durch die kgl. Post bezogen werden. 
 
	        
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