Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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ber 1874 bezeichneten strafbaren Handlungen in Bezug auf die Wehrpflicht kann auch durch 
dasjenige bürgerliche Gericht erfolgen, in dessen Bezirk der betreffende Wehrpflichtige seinen ge- 
wöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat. 
Artikel 3. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Februar 1874 im ganzen Umfange des König- 
reiches in Geltung. · 
MitBeziehungaufdiesenZeitpunktsindgegenübekbenimArtikelldesgegenwärtigen 
Gesetzes enthaltenen Vorschriften die Uebergangsbestimmungen des Artikel 65 des gedachten 
Gesetzes vom 26. December 1871 gleichfalls zur entsprechenden Anwendung zu bringen. 
Gegeben Hohenschwangau, den 25. Januar 1874. 
Ludwig. 
v. Pfrehschner. Frhr. v. Pranckhh. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. Perr. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard. 
  
VPersonal-Nachrichten. mmöge Allerhöchsten offenen Decretes d. d. Hohen- 
schwangau den 19. Januar l. Is. Allerhöchst- 
Verleihung der Würde eines erblichen Rei Ihren Kämmerer Man Joseph Grafen von 
rathes der Krone Bayern. Seinsheim-Sünching zum erblichen Reichs- 
Seine Majestät der Kön g haben ver= rathe der Krone Bayern zu ernennen geruht. 
 
	        
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