Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Erset- d werorhunngsguatt 
für das 
Königreich BVayern. 
49. 
München, den 30. November 1874. 
  
Inhalt: 
Vekauntmachung vom 22. November 1874, die Einführung des Spielkartenstempels in der Pfalz betr. — 
Staatsdieost = Nachricht. — Ordenoverleihung. 
  
Bekanntmachung, die Einführung des Spielkartenstempels in der Pfalz betr. 
Staatsministerium der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Nach §F. 13 des Finanzgesetzes vom 27. Juli 1874 (Ges= und Verordn.-Blatt Nro.k35) 
tritt in der Pfalz vom 1. Januar 1875 an die gemäß §. 10 Absch. III der Stempelordnung 
vom 18. December 1812 bisher in den Landestheilen rechts des Rheins zu erhebende Karten- 
stempelgebühr, welche nach dem Eingangs erwähnten Gesetze 
#a) für jedes Spiel deutsche Karten mit 36 oder weniger Blättern zehn Kreuzer zwei 
Pfenninge (dreißig Pfennige Reichswährung), 
b) für jedes andere Kartenspiel einundzwanzig Kreuzer (sechzig Pfennige Relchswährung) 
beträgt, in Kraft und gelten von diesem Zeitpunkte an in Bezug auf #die Karten- 
stempelung die im diesrheinischen Bayern gesetzlich geltenden Vorschriften und 
Strafbestimmungen. 
98
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.