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laß t, unter Bezug auf F. 152 des Vereinszollgesetzes nachstehend jene Bestimmungen, welce
entweder allgemein verbindliche Zollverwaltungsvorschriften enthalten oder deren Kenntniß für
die Zollpflichtigen von Bedeutung ist, durch Auszüge aus den gedachten Regulativen noch besen-
ders bekannt zu geben.
München, deu 1. December 1871.
Perr.
Oer Gencral-Secretär:
v. Grieshammer.
.
Begleitschein-Regnlativ.
In Gemäßheit des C. 58 des Vereins-Zollgesetzes werden über das b#i
der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahm
die folgenden näheren Vorschriften ertheilt.
I. Allgemeine Lestimmungen.
G. 1.
1) Zweckund ver- Der Zweck der Begleitscheine (V. Z. G. F. 33.), ist, entweder
lr senge a) den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten Wzaren uu
inländischen Bestimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waar#
zu sichern, oder
b) die Erhebunz des durch spezielle Revision ermittelten Zollbetrages einen
andern Amte zu überweisen.
Zu dem ersteren Zweck dienen Bezleitscheine I., zu dem zweiten Beglet=
scheine II.
GP. 2.
Auf Antrag der Betheiligten lönnen auch solche Waaren mit Beglet-
schein I. abgefertigt werden, welche nach der Deklaration zollfrei sind (V. Z.
G. §. 41.).