Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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§. 30. 
5) Berfahren bei Wird bei den mit Begleitschein I. versandten Waaren auf dem Transporte 
Sgoalgen w der angelegte amtliche Verschluß durch zufällige Umstände verletzt, so kann der 
Waaren--Inhaber bei dem nächsten zur Verschlußanlegung competenten Amte 
unter Vorlage des Begleitscheins auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, 
Revision der Waaren und neue Verschluß-Anlage antragen (V. Z. G. F. 90). 
Das Anmt hat einem solchen Antrage zu entsprechen und darüber, wie 
dies geschehen, eine Verhandlung aufzunehmen. Letztere ist bei Zurückgabe des 
Begleitscheins, in welchem auf die Verhandlung zu verweisen ist, dem Waaren- 
führer zu seiner Legitimation bei dem Begleitschein-Empfangs-Amte zuzustellen. 
W. Erledigung der gegleitscheine. 
31. 
4#riehhr u# Der Waarenführer hat die mit Begleitschein I. abgefertigten Waaren un- 
1) Vorführung verändert ihrer Bestimmung zuzuführen und dem Amte, von welchem die Schluß- 
der Waaren. abfertigung zu bewirken ist, unter Vorlegung des Begleitscheins zu gestelle, 
auch bis dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß zu erhalten (V. Z. G. S. 4. 
Wenn an einem Transporte nach einander verschiedene Waarenführer ke 
theiligt sind, so geht die angegebene Verpflichtung zur Vorführung ver Waam 
und Vorlegung des Begleitscheins auf den letzten Waarenführer über. 
Der Amtsvorstand ist befugt, bei Waaren, welche vor dem Begleitschem- 
Ausfertigungs-Amt nach vorgängiger spezieller Revision ohne Verschluß abge- 
lassen worden und zur Eingongs-Verzollung bestimmt sind, von der Vorführung 
und Revision der Ladung abzusehen. 
g. 32. 
2) Präsentation Dem Waareuführer ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Abgabe 
Kr3 des Begleitscheins zu ertheilen. 
*— des Se- Das weiter einzuhaltende Verfahren ist verschieden, je nachdem die mit den 
—* Begleitscheinen angekommenen Waaren 
a) mit Begleitschein weiter gesendet oder in eine Niederlage gebracht oder 
zum Eingang abgefertigt, oder 
b) unmittelbar in das Ausland ausgeführt werden sollen.
	        
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