Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Geset-und Vereuduungsniat 
für das 
FKönigreich BVayern. 
51. 
München, den 18. December 1874. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 14. December 1874, die Ein- und Ausfuhr von Spielkarten betr. — Auszug aus der 
Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
Bekanntmachung, die Ein= und Ausfuhr von Spielkarten betreffend. 
Staatsministerium der Finanzen. 
Zum Vollzuge des F. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 9. Juni 1874, die Verwal- 
tung der Malzausschlags= und Stempelgefälle betreffend, dann des F. 13 des Finanzgesetzes 
vom 27. Juli 1874 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nro. 29 und 35), wonach die im dieß- 
rheinischen Bayern zu erhebende Kartenstempelgebühr mit 1. Januar 1875 auch in der Pfalz 
zur Einführung gelangt und die Stempelung der Spielkarten den Organen der Zollverwaltung 
übertragen ist, wird auf Grund des Art. 4 des Zollvereinigungs-Vertrages vom 8. Juli 1867 
und des hiezu gehörigen Schlußprotokolles Ziff. 3 (Gesetzblatt pro 186/9 S. 93 fg)., in 
Ansehung des Verkehrs mit Spielkarten aus und nach Bayern Folgendes bestimmt: 
8. 1. 
Die zum Verbleibe nach Bayern eingehenden Spielkarten unterliegen, wie die daselbst 
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