Bell. I. II. 5
klagten Bächer öffentliche Armenunterstützung geleistet habe, daß Bächer in Kreft des
Gesetzes — preuß. Landr. 1 c. — zur Alimentation seines Schwagers verpflichtet gewesen sei,
daß ferner Bächer in Folge dieser Alimentationspflicht und der Bestimmung des Art. 5 Abs. 2
des Armenverpfl.-Ges. ihr ersatzpflichtig sei, und nachdem die genannte Armenpflege auf diesem
Grunde die richterliche Hilfe gegen Bächer in Anspruch genommen hat, so hat das Landgericht
Naila mit Unrecht seine Zuständigkeit in der Sache abgelehnt und war deshalb wie geschehen
zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am achten
Jünner achtzehnhundert vier und siebenzig, wobei zugegen waren: Präsident Dr. von Neumayr;
Ministerialrath von Bezold; Rath am obersten Gerichtshofe Braun; Ministerialrath von
Engerer; Rath am obersten Gerichthofe Dr. Anton von Langlois; Ministerialrath von
Pummerer; Rath am obersten Gerichtshofe Dr. Rosenkrantz, Generalstaatsanwalt von
Haubenschmied und Secretär von Valta.
(Unterschrieben sind:)
Or. von Neumayr.
von Valta.
Beilage II zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1874.
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 8. Jannar 1874 in Sachen des
Müllers Friedrich Winkler vin der Hohenmühle gegen die Pflasterer Wilhelm Schwegler und
Rupert Kirchhof von Ansbach wegen Freiheit des Eigenthums von einer Wegdienstbarkeit, hier den
bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, und
dem k. Bezirksgerichte Ansbach betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen des Müllers Friedrich Winkler
von der Hohenmühle gegen die Pflasterer Wilhelm Schwegler und Rupert Kirchhof von
Ansbach wegen Freiheit des Eigenthums von einer Wegdienstbarkeit, hier den bejahenden Com-
petenzconflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, und dem
k. Bezirksgerichte Ansbach betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien.