Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Bell. I. II. 5 
klagten Bächer öffentliche Armenunterstützung geleistet habe, daß Bächer in Kreft des 
Gesetzes — preuß. Landr. 1 c. — zur Alimentation seines Schwagers verpflichtet gewesen sei, 
daß ferner Bächer in Folge dieser Alimentationspflicht und der Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 
des Armenverpfl.-Ges. ihr ersatzpflichtig sei, und nachdem die genannte Armenpflege auf diesem 
Grunde die richterliche Hilfe gegen Bächer in Anspruch genommen hat, so hat das Landgericht 
Naila mit Unrecht seine Zuständigkeit in der Sache abgelehnt und war deshalb wie geschehen 
zu erkennen. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am achten 
Jünner achtzehnhundert vier und siebenzig, wobei zugegen waren: Präsident Dr. von Neumayr; 
Ministerialrath von Bezold; Rath am obersten Gerichtshofe Braun; Ministerialrath von 
Engerer; Rath am obersten Gerichthofe Dr. Anton von Langlois; Ministerialrath von 
Pummerer; Rath am obersten Gerichtshofe Dr. Rosenkrantz, Generalstaatsanwalt von 
Haubenschmied und Secretär von Valta. 
(Unterschrieben sind:) 
Or. von Neumayr. 
von Valta. 
Beilage II zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1874. 
  
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 8. Jannar 1874 in Sachen des 
Müllers Friedrich Winkler vin der Hohenmühle gegen die Pflasterer Wilhelm Schwegler und 
Rupert Kirchhof von Ansbach wegen Freiheit des Eigenthums von einer Wegdienstbarkeit, hier den 
bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, und 
dem k. Bezirksgerichte Ansbach betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen des Müllers Friedrich Winkler 
von der Hohenmühle gegen die Pflasterer Wilhelm Schwegler und Rupert Kirchhof von 
Ansbach wegen Freiheit des Eigenthums von einer Wegdienstbarkeit, hier den bejahenden Com- 
petenzconflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, und dem 
k. Bezirksgerichte Ansbach betreffend, zu Recht: 
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien.
	        
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