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zu begründen vermögen und die Entscheidung der Frage, ob gegebenen Falles eine cinilrecht-
liche Verpflichtung von Seite des Staates eingegangen wurde, gleichfalls der Zuständigkeit des
Civilrichters anheimfällt.
Der Einwand der k. Regierung, daß der klagenden Partei jedenfalls nur ein Klagerecht
gegen die Wittweninstitutscommission nicht aber gegen das k. Aerar zustehe, vermag als zur
materiellen Beurtheilung der Sache gehörig, hier nicht weiter gewürdigt zu werden.
Demzufolge stellt sich in der vorliegenden Sache die Zuständigkelt der Gerichte als be-
gründet dar.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am acht-
zehnten November achtzehnhundert vier und siebzig, wobei zugegen waren: Präsident Dr.
von Neumayr, Ministerialrath von Bezold, Rath am obersten Gerichtshof Braun,
Ministerialrath Freiherr von Völderndorff, Rath am obersten Gerichtshof Dr. A.
von Langlois, Ministerialrath v. Hecken lauer, Rath am obersten Gerichtshof Dirrigl,
Generalstaatsanwalt von Haubenschmied und Unterzerichtsschreiber Mayerhofer.
(Untaischrieben sind:)
Or. von Neumayr.
Mayerhofer.
Beilage VI zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1874.
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 18. November 1874 in der Sache
des Gerbermeisters Wilhelm Kenngott in Dinkesbühl gegen die Stadtgemeinde daselbst wegen
Eigenthumsbeeinträchrigung und Entschädigung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der
k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte zu Ansbach betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in der Sache des Gerbermeisters Wilhelm
Kenngott in Dinkelsbühl gegen die Stadtgemeinde daselbst wegen Eigenthumsbeeinträch-
tigung und Entschädigung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von
Mittelfranken, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte zu Ansbach betreffend, zu Recht:
in vorliegender Sache seien, so weit die Klage auf Wiederherstellung des früheren