Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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angabe, oder von recommandirten Packeten, oder von Sendungen mit Werthan- 
gabe, oder-von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind 
bezüglich der Bestellung 
a) die gewöhnlichen und recommandirten Packete, sowie die Packete mit 
Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige 
Ablieferungsscheine, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungs- 
scheinen, 
o) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
V. Bel recommandirten Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst 
nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und recommandirten Packeten, sowie 
bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige 
Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zu- 
nächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
23. In §. 38 erhalten das Marginal sowie die Absätze I. bis III. 
folgende Fassung: 
Taen I. Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adres- 
nack erfolgter Be-saten nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienftstunden 
Mdigung der He in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu 
gleitadreffen und 
dr #steferunge-dem Packete gehörige Bepgleitadresse zurückgibt. 
ine, sowie . 
Mänin II. Recommandirte Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei 
Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung 
von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den 
mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die 
quittirte Post-Packetadresse oder bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt 
und aushändigt. 
III. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa 
hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere 
Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein oder die Begleit-
	        
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