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XXXII. Wenn dbie Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilo-
meter hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig,
auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der
vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung
der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für
15 Kilometer, gegeben werden.
XXIXIII. Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Halte-
punkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kllometer vom
Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel eben-
falls gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfermmg,
jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden.
39. In demselben Paragraphen erhält das Marginal unter p) und der
dazu gehörige Absatz XXXIV. folgende Fassung:
Pp) Umrechnung XXXIV. Wegen Umrechnung der Beträge an Extrapost= 2c. Gebühren in
lanseR srne den Gebieten mit anderer, als der Thaler= und Silbergroschen-Währung gelten
#ung. die Vorschriften im §. 44 Absatz XII.
40. Im §. 63 erhält der erste Satz im Absatz IV. folgende Fassung:
IV. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der
Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten.
In der Anlage zu F. 43 des Post-Reglements, Zusammenstellung der Tarif-
bestimmungen, treten folgende Aenderungen ein:
41. Im §. VII. erhält der zweite Satz, das Porto für Vorschußsen-
dungen betreffend, folgende Fassung:
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben:
a) für Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne
Unterschied des Gewichts:
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich
2 Sgr. bz. 7 Kr.,
auf alle weiteren Entfernungen ". 4 „ „ 14 „
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 1 Sgr.
bz. 3 Kr. erhoben.