Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Berkauf von For- 
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Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt. 
b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet. 
42. Im §. XIII. erhält der Absatz unter 1 b., das Expreßbestellgeld 
nach dem Landbestellbezirke betreffend, folgende Fassung: 
b) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für 
jede Sendung pro Kilometer 1 Sgr. bz. 3 ½ Kr., im Ganzen jedoch 
. nicht unter 4 Sgr. bz. 14 Kr. für jede Bestellung. 
Die bei Berechnung des zu erhebenden Gesammtbetrages sich 
etwa ergebenden Bruchkreuzer sind auf volle Kreuzer abzurunden. 
43. Im §. XIV., die „Nachsendung“ betreffend, erhält der erste Satz 
folgende Fassung: 
Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briefe mit Werthangabe 
und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und bz. auch 
die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; 
der Portozuschlag von 1 Sgr. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. 
44. Im §. XV., die „Rücksendung“ betreffend, erhält der erste Satz 
folgende Fassung: 
Für zurückzusendende Packete, für zurückzusendende Briefe mit Werthangabe 
und für zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bz. auch die 
Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der 
Portozuschlag von 1 Sgr. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. 
45. Im §. XIX., den „Verkauf von Formularen zu Postkarten 2c.“ 
betreffend, erhält das Marginal und der letzte Satz folgende Fassung: 
Formulare zu Post-Packetadressen, zu Postmandaten, sowie zu Postbehän= 
mlaren zu Poßt digungsscheinen können bei den Postanstalten zum Preise von ¼ Sgr. für 5 
karten, zu Postan- 
weisungen, Post= Stück bezogen werden. 
Pack 
Weneneed 
o andaten o 
Postbehaͤnd 
hungsscheinen. 
Berlin, den 23. Dezember 1873. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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