MBS. 65
III.
Der g. 72 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
W 3 „Jeder Fahrpostsendung — mit Ausnahme der Briefe mit deklarirtem Werthe
und der Briefe mit Postvorschuß muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in
der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten gegen den
Ersatz der Anschaffungskosten von 1 kr. für 5 Stück bezogen werden. Formulare,
welche das Publikum auf eigene Kosten sich herstellen läßt, müssen in Größe,
Farbe, Format, Stärke und Steifheit des Papiers, sowie im Vordruck mit den
von der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen.
Wegen Ausfüllung des Formulars sind die auf demselben vorgedruckten
„Bemerkungen über den Gebrauch der Postpacketadressen“ zu beachten.
Ist auf der Sendung ein Werth deklarirt, so ist die Werthsangabe auf der
Post-Packetadresse ebenso wie auf dem Stücke selbst vorzumerken.
In gleicher Weise muß bei recommandirten Packeten die Bezeichnung „Re-
commandirt“ auch auf der Begleitadresse angegeben werden.
Zu einer Begleitadresse können mehrere Stücke gehsren, jedoch nicht zu-
gleich Stücke mit und Stücke ohne Werthsangabe.
Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu Einer Adresse, so muß auf
derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.
Ist die Sendung nur mit einer Signatur versehen, so hat die Begleit-
adresse neben der Bezeichnung der äußeren Beschaffenheit der Sendung auch sämmt-
liche Buchstaben und Zeichen zu enthalten, welche auf der Emballage der Sen-
dung selbst angebracht sind. "
Der Cchüpon der Begleitadresse kann vom Absender zu schriftlichen oder ge-
druckten 2c. Mittheilungen benützt und vom Empfänger abgetrennt werden.
Bei der Aushändigung des Packets muß die Begleitadresse an die Postan-
stalt, beziehungsweise an den bestellenden Boten zurückgegeben werden.“
IV.
Im ersten Absatz des C. 79 sind die Worte: „nach einem und demselben
Tarife“ und der Absatz 5 dieses K. zu streichen.