ch- und Verordnungs-Blatt
für das
Kö nigreich Vayern.
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München, den 12. Februar 1874.
Inhalt:
Seses zuos 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro
4 betr. — Gesetz vom 7. Febrnar 1874, die Vervollständigung der Einrichtungen der im Betriebe befind-
14 bayerischen Staatseisenbahnen betr. — Gesetz vom 7. Februar 1874, die Verwendung des Antheiles
Bayerns an der französischen Kriegsentschädigung betr. — Hofdienstnachrichten.
Gesetz, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben
Pro 1874 betr.
Cudwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. ett.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Zustimmung der Kammer der
Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die im Finanzgesetze vom 28. April
1872 Tit. III K. 9 bewilligten directen Steuern gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für
bie XII. Finanzperiode festzusetzenden Steuern bis zum 30. Juni 1874 in den nach den be-
stehenden Normen verfallenden Zielen zu erheben. 1.