Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher 
zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
Jc) Neihenfolge. VI. Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Ertraposten vor. 
g. 62. 
Seförderungszeit. 1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste 
Postbehörde für die Beförderung der Exrtraposten und Kuriere allgemein vorge- 
schrieben sind, erfolgen. Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Uebersicht 
muß sich in dem Dienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder 
Kurierpferden bestimmten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen 
zur Einsicht vorgelegt werden. 
a) Beförderungs- 1. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, 
hächeznen Vorkdaß der Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als 
WPannung. nach dem Umfange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der 
Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der 
normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
Dnhalten unter- im Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der 
best. Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer 
Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, 
jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist 
bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher 
einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. 
Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aussicht lassen. 
g. 63. 
Vostillone. 1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit 
2) Dienftkleidung dem Posthorn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein 
von der obersten Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
. Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem 
Wagen. Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. 
Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem 
Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kamn jedoch 
12 
b) Sigs der Postil- 
lone.
	        
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