Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M 66. 825 
Sobald zur Anfertigung von Verreibungen oder Verdünnungen Arzneistoffe angewendet 
werden, deren Preis nach der Arzneitare 30 Pfennige für 1 Gramm überschreitet, so wird bei 
der 1. und 2. Verreibung oder Verdünnung der Preis des darin enthaltenen Arzneistoffes be- 
sonders in Rechnung gebracht 
Wenn außer den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet wird, welches durch 
längeres Reiben besonders bereltet werden muß, so dürfen für jede Viertelstunde Reibens noch 
20 Pfennige außer dem gewöhnlichen Preise des Mengens in Rechnung gebracht werden. 
IV. Reiner, nach homöopathischer Vorschrift berelteter Milchzucker, sowie reine unbe- 
feuchtete Strenkügelchen 
5 Gramm — 10 J 
10 P„ 15, 
V. Reiner homsopathischer Weingeist 
10 Gramm MM 53 
VI. Reines destillirtes Wasser 
50 Gramm. — +5□½ 
VII. Arnica-Oel zum zußerlichen Gebrauch 
10 Gramm — 20 J 
Das Mengen und Austheilen der Pulver und sonstige Arbeiten, dann Gläser, Schachteln 
und andere Gefäße sind nach der gewöhnlichen Tare zu berechnen. 
III. Tare der Receptur-Arbeiten. 
  
Abdampfen. 
Für Abdampfen im Wasserbade für jede zu verdampfende 100 Gramm. . 10 
Aufgüsse und Maceratiouen. 
Für einen kalt zu bereitenden wesserizen/ *- oder belsuten Aussub oder eine 
Maceration 20 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.