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Sobald zur Anfertigung von Verreibungen oder Verdünnungen Arzneistoffe angewendet
werden, deren Preis nach der Arzneitare 30 Pfennige für 1 Gramm überschreitet, so wird bei
der 1. und 2. Verreibung oder Verdünnung der Preis des darin enthaltenen Arzneistoffes be-
sonders in Rechnung gebracht
Wenn außer den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet wird, welches durch
längeres Reiben besonders bereltet werden muß, so dürfen für jede Viertelstunde Reibens noch
20 Pfennige außer dem gewöhnlichen Preise des Mengens in Rechnung gebracht werden.
IV. Reiner, nach homöopathischer Vorschrift berelteter Milchzucker, sowie reine unbe-
feuchtete Strenkügelchen
5 Gramm — 10 J
10 P„ 15,
V. Reiner homsopathischer Weingeist
10 Gramm MM 53
VI. Reines destillirtes Wasser
50 Gramm. — +5□½
VII. Arnica-Oel zum zußerlichen Gebrauch
10 Gramm — 20 J
Das Mengen und Austheilen der Pulver und sonstige Arbeiten, dann Gläser, Schachteln
und andere Gefäße sind nach der gewöhnlichen Tare zu berechnen.
III. Tare der Receptur-Arbeiten.
Abdampfen.
Für Abdampfen im Wasserbade für jede zu verdampfende 100 Gramm. . 10
Aufgüsse und Maceratiouen.
Für einen kalt zu bereitenden wesserizen/ *- oder belsuten Aussub oder eine
Maceration 20