Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn 
der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk 
muß der Postillon vom Sattel fahren, enn ihm der Reisende keinen. Platz auf 
dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als vier' Pferden muß 
stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende 
das Fahren vom Bocke verlangt. 
e) Wli * Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar 
nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung 
der beiderseitigen Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Auf- 
enthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält der- 
jenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt. 
d) Vorfahren beim Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, 
Vos- gerLa- beim Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren 
werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, 
wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
e) Fulhrung der v Denm Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der 
Plerde. Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der 
Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende 
die Pferde durch Schläge antreiben sollte. 
g. 64. 
Beschwerden. 1 Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm 
die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Be- 
schwerdebuchs (§. 55 Abs. Ul) zu bedienen. 
G. 65. 
1 Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Januar 1875 in Kreft. 
. Die in derselben enthaltenen Gebührensätze sind in Mark und Pfennigen 
der Reichswährung ausgedrückt. 
Berlin, den 18. December 1874. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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