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bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn
der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk
muß der Postillon vom Sattel fahren, enn ihm der Reisende keinen. Platz auf
dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als vier' Pferden muß
stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende
das Fahren vom Bocke verlangt.
e) Wli * Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar
nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung
der beiderseitigen Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Auf-
enthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält der-
jenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt.
d) Vorfahren beim Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station,
Vos- gerLa- beim Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren
werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon,
wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
e) Fulhrung der v Denm Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der
Plerde. Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der
Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende
die Pferde durch Schläge antreiben sollte.
g. 64.
Beschwerden. 1 Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm
die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Be-
schwerdebuchs (§. 55 Abs. Ul) zu bedienen.
G. 65.
1 Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Januar 1875 in Kreft.
. Die in derselben enthaltenen Gebührensätze sind in Mark und Pfennigen
der Reichswährung ausgedrückt.
Berlin, den 18. December 1874.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.