Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Emulsionen. 
Für die Bereitung einer Saamen-, Oel-, * Jummihan- 4q, umpfr Weqe. 
oder Balsam-Emulsion 
Filtration. 
Für jede besonders vorgeschriebene oder unabweisbar nothwendige Filtration 
Gelatinen. 
Für eine im Dampfapparate zu bereitende Gallerte 
Latwergen. 
Für die Bereitung einer Latwerge 
Mucilagines. 
Für die Bereitung eines in der Arzneimitteltaxe nicht aufgeführten Pflanzenschleims 
Rflaster. 
Für die Bereitung eines Pflasters · 
Für das Streichen eines Pflasters für eine Fläche bis zu 100 Centimenter 
Bei größeren Flächen werden je weitere 100 □ Centimeter berechnet mit 
Für das verbrauchte Leder oder Zeug wird vergütet: 
für je 100 □ Centimeter Leder oder Seidenzeug 
„ „ „ » Leinweind oder Shirting 
Pillen, Boli und Trochisei. 
Für die Anfertigung und Formation von Pillen inclus. Mischung und Anstoßen 
der Masse, sowie inclus. der nöthigen Bestreuung mit Lycopodium oder 
einem anderen gleichwerthigen Pulver, 
für und bis zu 30 Stück 
für und bis zu je weiteren 30 Stück 
Anmerkung: Die etwa nothwendige Auflêsung von Salzen eder das Zu 
sammenschmelzen von Balsamen u. dergl. mit Wachs darf nicht besonders berechnet 
werden. 
  
25 
10 
40 
20 
20 
20 
20 
10 
10 
S# 
30 
10
	        
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