Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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sicht auf die Einführung der Markrechnung einer Reviston unterworfen und satzungsgemlß 
abgeändert worden sind, so ertheilen Wir den revidirten, nachstehend abgedruckten Satzungen 
hiemit Unsere Genehmigung. 
Hohenschwangau, den 29. November 1875. 
Lusdwig. 
v. Berr. v. Bomhard, 
Staatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Mlnisterialrath Röckelein. 
NRevidirte Satzungen 
des Pensions-Vereins für Wittwen und Waisen der königlichen Notare 
in den Tandestheilen diesseits des Pheines. 
Capitel I. 
Allgemeine Hestimmungen. 
8. 1. 
Fär die hinterlassenen Wittwen und Waisen der königlichen Notare in den bayerischen 
Landestheilen diesseits des Rheines besteht ein Pensionsverein mit dem Sitze in Mürnchen. 
8 2. 
Der Verein ist von der königlichen Staatsregierung anerkannt, steht unter der Ober- 
aufsicht derselben und genießt die Rechte einer juridischen Person. 
g. 3. 
Dieser Pensions-Verein bildet seiner Bestimmung gemäß eine Versorgungs-Anstalt fir 
die Hinterlassenen der Notare.
	        
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