Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Das zu Pensionen bestimmte Vereinsvermögen darf nie seiner ursprünglichen Bestimmung 
entfremdet werden. 
Im Falle der Auflösung des Vereines bleiben denjenigen Personen, welche zur Zeit 
der Auflssung Mitglieder des Vereines sind, ihre Ansprüche auf das Vermögen des Vereines 
unter allen Umständen vorbehalten, und darf über die Verwendung desselben nur in einer eigens 
zu diesem Zwecke berufenen General-Versammlung unter Einholung der allerhöchsten Genehmigung 
entschieden werden. 
S. 4. 
Die Erhaltung und der Fortbestand des Vereines sind auf das Princip jährlicher firer 
Beiträge der Mitglieder und firer Pensionen für die Wittwen und Waisen derselben berechnet. 
g. 6. 
Die den künftigen Wittwen zu versichernden Pensionen fließen, wenn sie in diesem 
Stande verblelben, auf Lebensdauer, oder wenn sie denselben verändern, bis zu ihrer Wieder- 
vberehelichung. 
Den künftigen ehelichen Waisen wird die Pension bis zum vollendeten 21. Lebensjahre 
gesichert, wenn dieselben nicht schon früher eine Versorgung finden. 
g. 6. 
Die Pensionen der Wittwen und Waisen sind nothwendige Alimente; sie können weder 
verpfändet noch an einen Dritten abgetreten werden. 
Capitel II. 
Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten im Allgemeinen. 
S. 7. « 
Mitglieder des Vereines können alle Notare in den bayerischen Landestheilen diesseits 
des Rheines sein. 
6 8. 
Die Mitgliedschaft wird durch eine bei dem Verwaltungsrathe des Vereines einzureichende 
schriftliche Beitritts-Erklärung begründet. 
Die bei der Gründung des Vereines (5. August 1867) bereits ernannten Notare sind 
zum Beitritte berechtiget, die übrigen hiezu verpflichtet 
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