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Das zu Pensionen bestimmte Vereinsvermögen darf nie seiner ursprünglichen Bestimmung
entfremdet werden.
Im Falle der Auflösung des Vereines bleiben denjenigen Personen, welche zur Zeit
der Auflssung Mitglieder des Vereines sind, ihre Ansprüche auf das Vermögen des Vereines
unter allen Umständen vorbehalten, und darf über die Verwendung desselben nur in einer eigens
zu diesem Zwecke berufenen General-Versammlung unter Einholung der allerhöchsten Genehmigung
entschieden werden.
S. 4.
Die Erhaltung und der Fortbestand des Vereines sind auf das Princip jährlicher firer
Beiträge der Mitglieder und firer Pensionen für die Wittwen und Waisen derselben berechnet.
g. 6.
Die den künftigen Wittwen zu versichernden Pensionen fließen, wenn sie in diesem
Stande verblelben, auf Lebensdauer, oder wenn sie denselben verändern, bis zu ihrer Wieder-
vberehelichung.
Den künftigen ehelichen Waisen wird die Pension bis zum vollendeten 21. Lebensjahre
gesichert, wenn dieselben nicht schon früher eine Versorgung finden.
g. 6.
Die Pensionen der Wittwen und Waisen sind nothwendige Alimente; sie können weder
verpfändet noch an einen Dritten abgetreten werden.
Capitel II.
Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten im Allgemeinen.
S. 7. «
Mitglieder des Vereines können alle Notare in den bayerischen Landestheilen diesseits
des Rheines sein.
6 8.
Die Mitgliedschaft wird durch eine bei dem Verwaltungsrathe des Vereines einzureichende
schriftliche Beitritts-Erklärung begründet.
Die bei der Gründung des Vereines (5. August 1867) bereits ernannten Notare sind
zum Beitritte berechtiget, die übrigen hiezu verpflichtet
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