Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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gänzen, die Mitglieder für den Verwaltungsrath und das Schiedsgericht auf die Dauer einer 
Verwaltungsperiode zu wählen; dieselbe ist befugt, von der ganzen Geschäfts= und Rechnungs- 
führung Einsicht zu nehmen, entdeckten Mißständen abzuhelfen und desfallsige Beschlüsse zu 
erlassen, sowie vorkommende Beschwerden über die Geschäftsführung des Verwaltungsrathes zu 
bescheiden. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung haben keine rückwirkende Kraft auf vorherge- 
gangene Entscheidungen des Schiedsgerichtes, sind jedoch für die Zukunft bindend. 
F. 49. 
Bei den Wahlen der Verwaltungsorgane durch die Generalversammlung entscheidet 
relative Stimmenmehrheit. 
Jeder Wähler hat für das betreffende Verwaltungsorgan die nöthige Anzahl von Mit- 
gliedern und gleich vielen Ersatzmännern zu benennen. 
Bei allen übrigen Abstimmungen entscheidet die absolute Majorität. 
Die Abstimmungsweise bestimmt die Generalversammlung. 
50. 
Die Reisekosten der auswärtigen zur Generalversammlung gewählten Abgeordneten 
werden durch Umlagen von den Vereinsmitgliedern gedeckt. 
Capitel VII. 
Giltigkeit und Abändernug der Satzungen. 
g. 61. 
Gegenwärtige revidirte Satzungen treten nach erfolgter allerhöchster Genehmigung am 
4. Januar 1876 in Kreft. " 
§b 52. 
Statutenveränderungen können nur in Generalversammlungen beschlossen werden, welche 
wenigstens sechs Wochen vor ihrem Zusammentritte einberufen worden sind. 
Die auf Statutenänderung gerichteten Anträge sind wenigstens vier Wochen vor dem 
Zusammentritte bei dem Verwaltungsrathe einzureichen und von diesem wenigstens vierzehn Tage 
vor dem Zusammentritte den Delegirten mitzutheilen. 
Gleiche Mitthellung hat an die Notariatskammern zur allenfallsigen Meinungsäußerung 
zu erfolgen.