Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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g. 63. 
Jede Abänderung der Satzungen bedarf der allerhöchsten Genehmigung Seiner 
Majestät des Königs. 
Eine solche kann von der Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei 
Viertheilen sämmtlicher in der Generalversammlung anwesenden Abgeordneten beschlossen werden 
und tritt nöch erfolgter allerhöchster Genehmigung in Wirksamkeit. 
Capitel VIII. 
Transttorische Hestimmunzen. 
G. 54. 
Tritt ein bei Gründung des Vereines bereits angestellter Notar erst später dem Vereine 
bei, so hat derselbe außer der Eintrittsgebühr die seit Gründung des Vereines angefallenen 
Jahresbeitsäge nebst den für die Eintrittsgebühr und die angefallenen Jahresbeiträge von der 
Gründung des Vereines an sich bekechnenden jährlichen fünfprocentigen Zinsen nachzuzahlen. 
g. 55. 
Mit der Einführung dieses Statutes (1. Januar 1876) treten auch die dermaligen 
außerordentlichen Mitglieder in alle Rechte und Pflichten der nunmehrigen Mitglieder ein. 
Dieselben haben jedoch erst mit ihrer Verehelichung eine Eintrittsergänzungsgebühr von 
115 Mark nebst den 5% Zinsen hieraus für die Zeit vom 1. Jaunar 1876 bis zu ihrer 
Verehelichung einzuzahlen. 
l 66. 
Die dermaligen Central-Organe des Vereines bleiben mit den ihnen nach dem revidirten 
Statute eingeräumten Befugnissen bis zum Ablauf der Wahlperiode in Wirksamkeit. 
An dem Laufe der dermaligen Verwaltungsperiode trit keine Aenderung ein. 
Die Functionsdauer der dermaligen Abgeordneten erstreckt sih bis 31. December 1879.
	        
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