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8. 10.
Die Vergüätung für Dienstleistungen der Landärzte und Chirurgen, welche nicht zu den
Medicinalpersonen im Sinne des K. 29 der Reichsgewerbeordnung gehören, bleibt gleichfalls
zunächst dem Uebereinkommen der Betheiligten überlassen.
In Ermanglung einer solchen Vereinbarung hat das bezeichnete unterärztliche Personal für
seine Dienstleistungen die Hälfte der den Aerzten für die gleichen Dienstleistungen ausgesetzten
Vergütungen zu beanspruchen.
S. 11.
Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere
der I. Abschnitt der Medictnaltar-Ordnung vom 28. October 1866 aufgehoben werden, tritt
mit dem 1. Januar 1876 für den ganzen Umfang des Königreichs in Wirksamkeit.
Hohenschwangau, den 18. December 1875.
Ludwig.
v. Pfeufer.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär,
Ministertalrath Graf von Hundt.
Beilage zu 5. 2.
Gebühren-Ordnung für ärztliche Dienstleistungen
in der Privatpraris.
I. Der Aerzte.
A. Gebühren für Besuche, Gerathungen, Gerichte, Zeugnisse und Feichenöfnungen.
1. Für Krankenbesuche: ·
a) für den ersten Besuch 1 Mark 50 Pfennig bis 5 Mark,
b) für jeden folgenden Besuch 1—3 Mark — Pfennig,
O) bei Nacht (von 9 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens) das Doppelte.