Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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2. 
849. 
. Für verlangten oder nothwendigen längeren Aufenthalt des Arztes bei dem Kranken, 
wenn der Aufenthalt länger als eine Stunde dauert, für jede Stunde weiter 
a) bei Tag von 3 bis 5 Mark, 
b) bei Nacht das Doppelte. 
Bruchtheile über eine halbe Stunde werden als eine ganze Stunde gerechnet. 
4Für eine Beratbung in der Wohnung des Arztes mit oder ohne schriftliche Verordnung: 
von 50 Pfennigen bis 3 Mark, 
bei der Nacht das Doppelte. 
Für mündliche Berathung zweier oder mehrerer Aerzte, den Besuch mit eingerechnet, 
jedem der betheiligten Aerzte: 
a) für die erste Berathung 5—20 Mark, 
b) für jede weitere mündliche Berathung in derselben Krankheit 3—10 Mark, 
bei Nacht das Doppelte. 
Für schriftliche Berathung: 
a) mit einem Kranken oder dessen Angehhrigen 3—10 Mark, 
b) mit einem Arzte 5—15 Mark, 
P) mittels Krankengeschichte oder Gutachten 10—25 Mark. 
. Für Untersuchung urit dem Augen-, Ohren-, Kehlkopf-, Scheiden= oder Afterspiegel 
2—8 Mark. 
Für Anwendung der Elektricität — je nach der Zeitdauer 2—5 Mark. 
Für Zeugnisse excl. Stempel 1—5 Martk. 
Für einen Bericht an eine Behörde und zwar: 
a) für einen einfachen Berscht 2—4 Mark. 
b) für einen Berscht mit Krankengeschichte und motlvirtem Gutachten 10—25 Mark. 
Für eine Privatimpfung, einschließlich der Zeugnißausstellung 2—10 Mark. 
Für die Vornahme elner Leichenöffnung im Privatauftrage mit oder ohne Bericht 
10—25 Mark. 
Für verlan gte Anwesenheit bei Vornahme einer solchen Leichensffnung 5 —10 Mark. 
13. Für Assistenz bei Vornahme einer solchen Leichenöffnung 5 —20 Mark. 
B. Cebühren für wundärztliche Hilfeleistungen. 
14. Für eine subeutane Einspritzung 1—3 Mark. 
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