Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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24. Für die Leitung einer natürlichen Geburt 10— 30 Mark. 
Für Zwillingsgeburten die Hälfte mehr. 
25. Für die Beendigung einer Steißgeburt 15—30 Mark. 
26. Für eine 
a) durch Wendung 
b) burch Zangenhilfe beendigte Geburt 20—50 Mark. 
27. Für eine Perforation mit nachfolgender Anwendung der Zange oder des Kephalotribs 
30—70 Mark. 
28. Für eine Embryotomie 30—70 Mark. 
29. Für eine Nachgeburtsoperation 15—50 Mark. 
30. Für den Kaiserschnitt: 
a) an einer Lebenden 50 150 Mark. 
b) an einer Verstorbenen 15 — 30 Mark. 
31. Für Anlegung eines Mutterkranzes 3—10 Mark. 
32. Für Leitung einer künstlichen Frühgeburt 25.—50 Mark. 
33. Für Leitung einer Fehlgeburt 5—30 Mark. 
34. Für Einspritzungen 2—5 Mark. 
II. Der Zahnärzte. 
35. Für einen Besuch 1—3 Mark. 
36. Für die Reinigung sämmtlicher Zähne 5—10 Mark. 
37. Für das Ausfüllen, Ausbrennen, Anbohren, Stumpf-, Ab= oder Durchfeilen, sowie 
für das Ausziehen eines Zahnes oder einer Zahnwurzel 1—3 Mark. 
38. Für die Befestigung eines Zahnes 1—2 Mark. 
39. Für die Anfertigung und Einsetzung eines künstlichen Zahnes, einschließlich der vor- 
bereitenden Operation 10 —20 Mark. 
40. Für leichte Zahnfleischoperationen 1—3 Mark. 
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