Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Beilage A 
Tax-Normen für Dienstleistungen in der thierärztlichen 
Privatpraris. 
A. Taren für Besuche, Untersuchungen, Tonsultationen ete. etc. 
Für Untersuchung eines kranken Hausthieres in der Wohnung des Thierarztes un 
oder ohne Arzneiverordnung 40 Pfennig bis 1 Mark. 
Bei fortgesetzter Zuführung und Behandlung darf der niedrigste vorher angegebem 
Satz nicht überschritten werden. 
Wird gleichzeitig mehr als ein krankes Thier von demselben Besitzer dem Thierarzte 
zur Behandlung zugeführt, so wird für das zweite und die übrigen Thiere der ulc- 
rigste Satz der unter Ziffer 1 aufgeführten Taxe berechnet. 
Für Receptirung von Arzneimitteln im Hause des Thierarztes ohne gleichzeitige Untu- 
suchung des kranken Thieres 40—60 Pfennig. 
.Für Besuch und Untersuchung eines kranken Hausthieres im Hause des Besitzers ima- 
halb des Wohnortes des Thierarztes mit oder ohne Arzneiverordnung 50 Pfemiz 
bis 2 Mark. 
Für jeden folgenden Besuch bei fortgesetzter Behandlung 40 Pfennig bis 1 Mark. 
In großen Städten und bei größeren Entfernungen vom Hause des Thierarztes bis 
zu 1½ Kilometer Entfernung können die höchsten Sätze Anwendung finden. 
Bei Nacht (von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens) das Doppelte der höchsten Sitze. 
Für Consultationen mit einem oder mehreren TVhierärzten, den Besuch mit eingerechuck: 
a) für die erste 2—4 Mark, 
bei Nacht die Hälfte mehr; 
b) für jede weitere Consultation 1—2 Mark, 
bei Nacht das Doppelte. 
10. Für eine schriftliche Berathung 1—2 Mark. 
11. Für Besuch und Untersuchung eines kranken Hausthieres außerhalb des Wohnortes 
des Thierarztes bei einer Entfernung von mehr ols 1½ Kilometer mit oder ohm 
Arzneiverordnung: 
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