Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

858. 
Beilage B. 
Tarnormen für thierärztliche Dienstgeschäfte. 
1 Der Bezirksthierärzte. 
A. Vergütung für Zeitanfwand bei auswärtigen Geschäften. 
1. Taggebühr bei einer Geschäftsdauer von mehr als fünf Stunden 7 Mark 20 Pfenmig. 
2. Halbe Taggebühr bei einer Geschäftsdauer von fünf Stunden und darunter 3 Mark 
60 Pfennig. · 
3. Bei einer Geschäftsdauer von mehr als zwölf Stunden 10 Mark 80 Pfennig. 
Die zur Hin= und Rückreise nöthige Zeit wird in die Geschäftsdauer eingerechnet. 
B. Vergütung für Reisekosten. 
Bei mindestens 3 Kilometer Entfernung vom Wohnsitze des Thierarztes, gleichviel ob 
das Geschäft einen ganzen oder einen halben Tag in Anspruch genommen hat, 4 Mark. 
II. Der Kreisthierärzte und des Landesthierarztes. 
Bei auswärtigen Dienstgeschäften, wenn die Entfernung vom Wohnsitze mindestens 3 
Kilometer beträgt, ist die Taggebühr des Kreisthierarztes auf 10 Mark 80 Pfennig, jene des 
Laudesthierarztes auf 14 Mark festgesetzt. 
Bei einer Geschäftsdauer von fünf Stunden und darunter wird nur die Hälfte der Tag- 
gebühr bezahlt. 
Der volle Betrag der Taggebühr ist anzusprechen, wem das Geschäft über fünf Stunden 
gedauert hat. 
Bei einer Geschäftsdauer von mehr als zwölf Stunden erhöht sich die Taggebühr um 
die Hälfte. 
In die Dauer des Geschäftes wird die Zelt der Hin= und Rückreeise eingerechnet. 
Hinsichtlich der Aufrechnung der Reisekosten ist die Verordnung vom 11. Februar 1875 
(Gesetz= und Verordnungsblatt v. 1875 Nr. 9) maßgebend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.