Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

627. 859 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Vergütung für ärztliche Amtsgeschäfte betr. 
Cudwig lI. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Gayern, Franken und in Schwaben rtc. ete. 
Wir haben Uns bewogen gefunden, die Bestimmungen des Abschnittes II der Medicinal- 
Taxordnung vom 28. October 1866 (Regierungsblatt Nr. 72) einer Revision unterstellen zu 
lassen und verordnen demgemäß was folgt: 
* 
Amtliche Aerzte haben für Verrichtungen, welche sie in Folge ihrer Dienstpflicht oder be- 
sonderen Auftrages im Gebiete der Rechtspflege oder Verwaltung vornehmen, unter den in den 
nachfolgenden Paragraphen aufgeführten Voraussetzungen und nach Maßgabe der dort hierüber 
getroffenen Bestimmungen eine Vergütung anzusprechen, welche 
in den tarnormatiomäßigen Gedühren, in der Entschädigung für Zeitaufwand 
(Taggebühren), 
in dem Ersatze der Reisekosten und 
in der Vergltung für besondere Auslagen 
bestehen kann. 
§. 2. 
Im Falle die Kosten von einem Privaten zu tragen sind, gelten folgende 
Bestimmungen: 
a. Die taxnormativmäßigen Gebühren können angesprochen werden und zwar nach den 
Ansätzen des anliegenden Taxnormatives und insoweit dasselbe Bestimmungen hicrüber 
nicht enthält, nach den Ansätzen der mit Unserer Verordnung vom 18. December 
1875 für ärztliche Dienstleistungen in der Privatpraxis erlassenen Gebührenordnung. 
Entschädigung für Zeitaufwand (Taggebühr) kann beansprucht werden, gleichviel 
ob das Dienstgeschäft am Amtssitze oder außerhalb desselben vorgenommen wurde. 
In gleicher Weise kann Ersatz der Reisekosten ohne Rücksicht auf die Entfernung 
des Ortes der Geschäftsvornahme vom Amtssitze aufgerechnet werden. 
d. Für besondere Auslagen, z. B. für Chemicalien, Instrumente, Gehilfen, Einbal- 
samirungsmittel u. s. w. kann Entschädigung nach dem wirklichen Aufwande in 
Anspruch genommen werden. 
— 
r* 
136.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.