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g. 6.
Nichtamtliche Aerzte, welche zu der Vornahme eines einzelnen ärztlichen Amtsgeschäftes
berufen werden, haben hiefür vorbehaltlich des ð. 14 gegenwärtiger Verordnung Entschädigung
für den durch den Hin- und Rückweg veranlaßten Zeitaufwand und für die Reisekosten gemäß
der Bestimmungen in den 6& 5 und 6 der Gebühren-Ordnung für ärztliche Dienstleistungen
in der Privatpraxis, sodann diejenigen taxnormativmäßigen Gebühren zu beanspruchen,
welche den amtlichen Aerzten für den Fall bewilligt sind, daß Private die Kosten zu tragen
haben.
Diese Vorschrift hat auch bei den dienstlichen Verrichtungen der gemäß §C. 3 Unserer
Verordnung vom 7. Februar 1869 „den ärztlichen Dienst bei den Gerichts= und Vrrwaltungs=
Behörden betr.“ (Regierungsblatt Nr. 8) aufgestellten bezirksärztlichen Stellvertreter gleichmäßig
Anwendung zu finden.
F. 7.
Wird ein nicht amtlicher Arzt als Verweser einer Bezirksgerichts= oder Bezlrksarztesstelle
aufgestellt und hiebei nicht eine besondere Bestimmung getroffen, so erhält derselbe die Kosten
der Reise von seinem Wohnsitz an den Amtssitz zur Uebernahme des Amtes, dann die Kosten
der Rückreise nach beendigter Function nach Maßgabe des §. 6 der Gebühren-Ordnung für
ärztliche Dienstleistungen in der Privatpraxis, dann auf die Dauer der Verwesung ein Taggeld
von drei Mark.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise einem aufgestellten Verweser mit Genehmigung
Unserer Staatsministerien des Innern und der Finanzen ein höheres Taggeld bewilligt
werden.
Bezüglich der sonstigen Bergütungen wird der Verweser dem amtlichen Arzte, den er
vertritt, gleich behandelt.
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Die Bestimmung in §. 7 Absatz 3 findet auch auf die gemäß §. 4 der erwähnten
Verordnung vom 7. Februar 1869 aufgestellten bezirksärztlichen Stellvertreter Anwendung.
8. 9.
Insoweit bezüglich der Entschödigung für einzelne Amtsgeschäfte besondere Bestimmungen
bestehen, wie z. B. bezüglich der Kosten der öffentlichen Impfung, der Leichenbeschau 2c. 2c.
hat es hiebei sein Verbleiben.