Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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–S. 10. 
Werden im Bedürfnißfalle nichtamtliche Aerzte, dann Landärzte und Chirurgen neben den 
amtlichen Arzte zu ärztlichen Amtsgeschäften verwendet, so gebühren denselben, wenn nicht be- 
sondere Bestimmungen getroffen sind, vorbehaltlich der Vorschriften des K. 14 jene Vergütungn, 
welche für die betreffenden Verrichtungen in der Privatpraxis bewilligt sind. 
S. 11. 
Approbirte Pharmaceuten, welche in amtlichem Auftrage chemische Untersuchungen vor- 
nehmen oder bei solchen Untersuchungen als Gehilfen verwendet werden, erhalten die im Tar- 
normativ unter Ziffer 8 lit a, a# und # angesetzte Vergütung. 
12. 
Wird ausnahmsweise zum Behufe einer gerichtlichen oder medicinalpolizeilichen Feststellung 
des Thatbestandes die Zuzlehung eines Chemikers, welcher nicht Beisitzer eines Medicmal- 
Comités ist, nothwendig, so hat derselbe auf die unter Ziffer 8 lit. b der anliegenden Ge- 
bührenordnung festgesetzte Vergütung Anspruch. 
K. 13. · 
Wird ein Pharmaceut, welcher Mitglied eines Kreismedicinalausschusses ist, bei einer 
Visitation einer Apotheke durch den betreffenden Kreismedicinalrath verwendet, so erhält er neben 
dem Ersatze der Reisekosten und der Kosten der verwendeten Reagentien ein Tagegeld nach 
& 6 litx der mehrerwähnten Verordnung vom 11. Februar 1875. 
g. 14. 
Haben Kassen des Staates, der Gemeinden oder Wohlthätigkeits-Stiftungen in 
Fällen des F. 6 und 10 amteärztliche Kosten zu tragen, so sind nur die niedrigsten Toxansätze 
anzuwenden. « 
§.15. 
Nichtamtlichanerzten,welcheimöffentlicheantekesse,z.B.wegenEpidemien,zeitwessc 
an einen anderen Ort, als ihren Wohnsitz abgeordnet werden, gebührt der Ersatz der Reisekosten. 
Wenn die Abordnung zwei Tage nicht übersteigt, so haben dieselben, soferne bei der Ab- 
ordnung nicht besondere Bestimmung getroffen wird, außer dem Ersatze der Reisekosten elre
	        
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